rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 16.09.2002; Aktenzeichen S 9 KR 193/02 ER) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.09.2002 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Aufsichtsanordnung, mit der die Antragsgegnerin es der Antragstellerin untersagte, ihre Versicherten auf die Möglichkeit des Arzneimittelbezuges im Wege des Versandhandels hinzuweisen und Kosten für von dort bezogene Arzneimittel zu erstatten.
Die Antragstellerin - eine bundesunmittelbare Betriebskrankenkasse mit Sitz in Köln - wies in ihrer Mitgliederzeitschrift darauf hin, dass Medikamente durch Bestellung per Telefon, Internet oder Fax über die Apotheke 0800 doc.morris in den Niederlanden - zu günstigeren Preisen als in der Bundesrepublik Deutschland - bezogen werden könnten. Nachdem die Antragsgegnerin die Antragstellerin erfolglos um die Bestätigung gebeten hatte, den Versandhandel von Medikamenten künftig nicht mehr durch Publikationen zu fördern, nahm die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 06.05.2002 eine aufsichtsrechtliche Beratung der Antragstellerin gemäß § 89 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) vor. Sie wies darauf hin, dass die Apotheken, die telefonisch, schriftlich oder über das Internet bestellte Arzneien an den Endverbraucher versendeten, hiermit gegen die §§ 43 Abs. 1, 73 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) verstießen. Sie forderte die Antragstellerin auf, binnen drei Wochen nach Erhalt des Schreibens zu bestätigen, dass sie den Versandhandel von Arzneimitteln künftig nicht mehr fördern und insbesondere keine ...