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LSG Niedersachsen Urteil vom 29.09.1997 - L 6 U 98/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wegeunfall. innerer Zusammenhang. Erinnerungslücke. Beweislast

 

Orientierungssatz

Es ist nicht erforderlich, daß eine vom Heimweg unabhängige Ursache mit absoluter Sicherheit feststehen muß. Vielmehr trägt der Kläger die Beweislast dafür, daß betriebsbezogene Umstände seine Verletzungen herbeigeführt haben (vgl BSG vom 30.1.1970 - 2 RU 175/67 = BSGE 30, 278).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 14.05.1998; Aktenzeichen B 2 U 280/97 B)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Entschädigung von Verletzungen, die er auf dem Heimweg von einer betrieblichen Weihnachtsfeier erlitt.

Der 1973 geborene Kläger war in dem Autohaus R als Kfz-Mechaniker beschäftigt. Am 17. Dezember 1993 nahm er gemeinsam mit seinen Arbeitskollegen und dem Betriebsinhaber an einer Weihnachtsfeier teil. Ein Arbeitskollege, der keinen Alkohol trinkt, holte den Kläger und die übrigen Mitarbeiter von zu Hause ab und brachte sie -- bis auf den Kläger und einen anderen Arbeitskollegen -- nach der Weihnachtsfeier auch wieder zurück. Die letzten Mitarbeiter wurden von ihm gegen 1.15 Uhr nach Hause gebracht. Der Kläger wollte lieber zu Fuß nach Hause gehen, um noch frische Luft zu schnappen. Er verließ den Betriebshof in Richtung eines hinter der Werkstatt beginnenden Feldweges, der auch als Seilerbahn benutzt wird (Vernehmung des früheren Arbeitgebers des Klägers R und des früheren Arbeitskollegen D durch das Kriminalkommissariat D vom 20. Dezember 1993, Bl. 17, 26 der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft). Die Entfernung von dem Kfz-Betrieb bis zum elterlichen Haus des Klägers beträgt über den Feldweg 950 m. Der Kläger kam jedoch nicht zu Hause an. Er wurde am 18. Dezember 1993 gegen 13.00 Uhr auf dem Feldweg liegend etwa 500 m vom elterlichen Haus entfernt neben einem S...

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