Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflegeversicherung. vollstationäre Pflege. Pflegebedarf. Berücksichtigung ausschließlich verrichtungsbezogener Hilfestellungen. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Auch im Rahmen vollstationärer Pflege iS des § 43 Abs 1 SGB 11 erlauben die Regelungen des § 14 Abs 3 und 4 SGB 11 bei der Feststellung des Pflegebedarfs nur eine Berücksichtigung ausschließlich verrichtungsbezogener Hilfestellungen.
Orientierungssatz
Die Beschränkung des Hilfebedarfs nach § 14 Abs 4 SGB 11 erscheint vor dem Maßstab des Art 3 Abs 1 GG noch vertretbar, auch wenn nicht zu übersehen ist, daß für geistig bzw psychisch Kranke oder Behinderte die Gewährung von Hilfe in anderen als den in § 14 Abs 4 SGB 11 bezeichneten Bereichen von ebenso existentieller oder sogar noch größerer Bedeutung sein kann.
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen bei vollstationärer Pflege im Sinne des § 43 Abs 1 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch - SGB XI - Soziale Pflegeversicherung, vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014).
Der im Jahre 1947 geborene Kläger beantragte im Dezember 1996 Leistungen der vollstationären Pflege. Die Beklagte veranlaßte daraufhin die Erstattung eines Gutachtens durch den medizinischen Dienst der Gesetzlichen Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN). In einem Gutachten vom 23. April 1997, erstattet von Dr. med. M und der Pflegefachkraft Frau B, wurde die pflegebegründende Diagnose "chronische paranoide Psychose" gestellt. Im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparats, der inneren Organe und der Sinnesorgane beständen keine Einschränkungen, dagegen lägen schwere Einschränkungen im Bereich der Psyche vor (introvertiert, nicht kontaktfreudig, antriebsarm, Vernachlässigungstendenzen, verlangsamt,...