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LSG Niedersachsen Urteil vom 26.09.2000 - L 7 AL 32/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenhilfe. Zuordnung zur Leistungsgruppe. Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten. Verhältnis der monatlichen Arbeitslöhne. geringstmöglicher Lohnsteuerabzug

 

Orientierungssatz

Auch eine Lohnsteuerklassenkombination, die zwar zu einem im Vergleich zur bisherigen Steuerklassenkombination geringeren, jedoch nicht zum geringstmöglichen Lohnsteuerabzug bei Eheleuten führt, entspricht dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten iS von § 137 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB 3.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.09.2001; Aktenzeichen B 7 AL 84/00 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 1. April 1999.

Der 1948 geborene Kläger ist Spätaussiedler. Er arbeitete bis zu seiner Aussiedlung im Jahre 1995 in Kasachstan als Vermessungstechniker. Nach einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme bei der Samtgemeinde R vom 1. April 1997 bis 31. März 1998 (Bruttoarbeitsentgelt 2.733,38 DM pro Monat) bezog er vom 1. April bis 2. August 1998 und vom 1. September bis zur Anspruchserschöpfung am 26. Oktober 1998 Arbeitslosengeld (Alg). Vom 3. bis 31. August 1998 arbeitete er als Gärtner bei der P Begrünungen GmbH + Co KG (15,95 Stunden pro Woche, Brutto-Arbeitsentgelt insgesamt 837,50 DM). Ab 27. Oktober 1998 gewährte die Beklagte Alhi in Höhe von zunächst 283,36 DM pro Woche. Der Berechnung der Alhi legte die Beklagte -- entsprechend den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte -- die Leistungsgruppe C (Lohnsteuerklasse III) sowie den erhöhten Leistungssatz (ein berücksichtigungsfähiges Kind) zugrunde. Das Bemessungsentgelt betrug 630,-- DM pro Woche.

Nachdem die Ehefrau des Klägers am 2. November 1998 ein Beschäftigungsverhältnis als Wirtschaftshilfe aufgenommen hatte (78 Stunden pro Monat bei...

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