Entscheidungsstichwort (Thema)
Freiwillige Krankenversicherung. keine Unterschreitung des Mindestbetrages gemäß § 240 Abs 4 SGB 5
Orientierungssatz
Die Krankenkasse ist nicht berechtigt, unter Berücksichtigung des in § 240 Abs 1 SGB 5 festgelegten Gebots der Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds im Rahmen der Satzungsautonomie einen Beitrag zu erheben, der aus niedrigeren Einnahmen bemessen ist und der den mindestbeitragspflichtigen Betrag nach § 240 Abs 4 SGB 5 unterschreitet (vgl LSG Celle vom 24.1.1992 - L 4 Kr 77/90 = EzS 55/141).
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Aufhebung der Beendigung seiner freiwilligen Mitgliedschaft bei der Beklagten und die Festsetzung der Höhe der zu zahlenden Beiträge nach seinem tatsächlich erzielten Einkommen und wendet sich hilfsweise gegen den Zeitpunkt der Beendigung seiner freiwilligen Mitgliedschaft bei der Beklagten.
Der 1942 geborene Kläger war freiwilliges Mitglied der beklagten Betriebskrankenkasse mit einem monatlichen Beitrag im Jahre 1995 in Höhe von DM 157,00 und mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Höhe von DM 166,58.
Mit Schreiben vom 13. August 1995 beantragte er bei der Beklagten die Berechnung seiner freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge nach seinem tatsächlichen Einkommen und reduzierte ab Oktober 1995 seine Beitragszahlung gemäß dem geltenden Beitragssatz nach seinem tatsächlichen Einkommen. Bis Februar 1996 ist ein Beitragsrückstand in Höhe von DM 507,61 inklusive DM 17,50 Gebühren entstanden. Ausweislich des Aktenvermerks der Beklagten vom 23. November 1995 hatte sie den Kläger bereits am 23. November 1995 auf § 191 Nr 3 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) hingewiesen.
Mit Schreiben vom 23. März ...