Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenhausbehandlung. Notwendigkeit. Abgrenzung. psychiatrisches Pflegeheim
Orientierungssatz
Krankenhauspflegebedürftigkeit ist so lange gegeben, wie eine ambulante - außerklinische Behandlung - auch in einer Anstalt, einem Pflegeheim usw - zur Erreichung des Behandlungszieles nicht ausreicht (hier psychische Erkrankung).
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Übernahme der stationären Behandlungskosten über den 31. Januar 1994 hinaus bis zum 19. April 1994 in der Psychiatrischen Klinik H.
Der 1956 geborene Kläger leidet seit 1979 unter einer chronischen paranoid-halluzinatorischen Psychose mit wiederholten Exacerbationen.
Im Oktober 1979 wurde er wegen dieser Erkrankung erstmalig stationär in der Psychiatrischen Klinik H behandelt. Es folgten daran anschließend zahlreiche weitere stationäre Behandlungen sowohl im Landeskrankenhaus - LKH - L als auch in der Psychiatrischen Klinik H. Zwischenzeitlich unternommene Versuche, den Kläger in pflegerische Einrichtungen, insbesondere in ein psychiatrisches Wohnheim, in eine betreute Wohngemeinschaft, in eine therapeutisch anthroposophisch orientierte Einrichtung und in eine eigene Wohnung zu entlassen, führten über kurz oder lang zu psychotischen Dekompensationen und Exacerbationen und zu zahlreichen weiteren stationären Krankenhausaufenthalten. Vor der hier streitigen stationären Krankenhausbehandlung befand sich der Kläger bis Mitte 1993 in stationärer Behandlung in der Klinik H. Im Verlaufe des Jahres 1993 gelang es ihm, mehrere Monate in einer Werkstatt für Behinderte der Lebenshilfe tagsüber zu arbeiten und mit einem Nachtklinikstatus in der Klinik selbst zu verbleiben. Am 14. Juni 1993 wurde ein weiterer Versuch unternommen, den Kläger in ein geeignetes Wohnheim bzw in eine sogenannte komplement...