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LSG Niedersachsen Urteil vom 17.08.2000 - L 8 AL 475/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anschlussunterhaltsgeld. Arbeitslosigkeit. unmittelbarer Anschluss nach Abschluss der Maßnahme. Zwischenbeschäftigung. Restanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Bewilligung von Anschluss-Unterhaltsgeld (A-Uhg) ist kein unmittelbarer Anschluss in dem Sinne erforderlich, dass sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Arbeitslosigkeit iS von § 118 SGB 3 nahtlos direkt nach Beendigung der Maßnahme (also am folgenden Tag) vorliegen müssen (Anschluss an BSG vom 11.5.2000 - B 7 AL 54/99).

2. Der (Rest-)Anspruch auf A-Uhg erlischt nicht allein durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor Ausschöpfen der Höchstanspruchsdauer von drei Monaten.

3. Ein Anspruch auf A-Uhg besteht dann nicht (mehr), wenn (Rest-)Anspruch erst sieben Monate nach Beendigung der Bildungsmaßnahme geltend gemacht wird. Damit ist der zeitliche Anschluss an die Maßnahme nicht mehr gegeben.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt (weiteres) Anschluss-Unterhaltsgeld (A-Uhg) nach einer halbjährigen versicherungspflichtigen Beschäftigung.

Die 1969 geborene Klägerin bezog bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 3. Januar 1998 Arbeitslosengeld (Alg). Vom 2. Februar bis 27. März 1998 besuchte sie ein von der Beklagten gefördertes 1. Modul einer Fortbildungsmaßnahme "Büro/EDV/Telekommunikation" und bezog während dieser Zeit Uhg sowie im Anschluss daran (unterbrochen von einem Tag mit versicherungspflichtiger Beschäftigung) bis zum 28. Mai 1998 für 59 Tage A-Uhg. Vom 29. Mai bis 7. Juni 1998 besuchte die Klägerin ein weiteres von der Beklagten gefördertes Modul der genannten Fortbildungsmaßnahme und bezog während dieser Zeit erneut Uhg. Die Maßnahme wurde wegen der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung am 8. Juni 1998 abgebrochen.

Im Dezember 1998 meldete sich die Klägerin we...

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