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Bayerisches LSG Urteil vom 23.09.1998 - L 12 KA 533/96

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 16.10.1996; Aktenzeichen S 32 Ka 5124/94)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers und der Beigeladenen zu 9) bis 11) wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Oktober 1996 aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, ihre Mitglieder in den satzungsgemäßen Veröffentlichungsorganen schriftlich zu informieren, daß diese entgegen den früheren Informationen der Beklagten zur Herausgabe von Behandlungsunterlagen an den Kläger auf dessen Anforderung verpflichtet sind, soweit dies für eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung erforderlich ist, zu der der Kläger von einer Krankenkasse nach § 275 Abs.1 bis 3 SGB V beauftragt wurde.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens in vollem Umfang und für das Verfahren der ersten Instanz zu 2/3 zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, ihre Mitglieder schriftlich darüber zu informieren, daß diese entgegen den früheren Informationen der Beklagten zur Herausgabe von Behandlungsunterlagen an den Kläger auf dessen Anforderung hin verpflichtet sind.

Die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns (KZVB) hatte in dem von ihr herausgegebenen "KZVB-Expreß" vom 22. Juli 1994 in einem Artikel "Medizinischer Dienst - Handlanger der Primärkassen" die Auffassung vertreten, daß Begutachtungen von Vertragsleistungen nur von solchen Gutachtern vorgenommen werden dürften, die im Einvernehmen mit ihr bestellt worden seien. Die Angestellten des MDK gehörten nicht dazu ... Eventuelle Konsequenzen aus einer Zusammenarbeit der Zahnärzte mit dem MDK, die nicht vertraglich geregelt seien, müsse der einzelne Zahnarzt selbst vertreten und die Konsequenzen k...

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