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LSG Niedersachsen Urteil vom 17.03.1998 - L 8 AL 330/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingliederungshilfeanspruch. Erlöschen. Asylberechtigter

 

Orientierungssatz

Der Begriff Eingliederungshilfe für Spätaussiedler in § 62a Abs 5 AFG bezieht sich sowohl auf die Eingliederungsleistungen für Spätaussiedler als auch auf die Förderung der Teilnahme an Deutsch-Sprachlehrgängen für Asylberechtigte und Kontingentflüchtlinge.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 30.06.1998; Aktenzeichen B 10 AL 8/98 B)

 

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe nach § 62a Arbeitsförderungsgesetz(AFG) für die Zeit vom 6. November bis 15. Dezember 1995.

Der 1965 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsbürger, aus seiner Heimat geflohen und befindet sich seit dem 16. März 1990 in der Bundesrepublik Deutschland. Nach einem erfolgreichen Rechtsstreit vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg ist der Kläger seit November 1994 als Asylberechtigter anerkannt.

Der Kläger war vom 19. Mai 1992 bis zum 23. Januar 1993 sowie vom 3. Mai 1993 bis zum 22. Juli 1994 als gewerblicher Arbeitnehmer tätig. Er bezog ab 8. August 1994 Arbeitslosengeld (Alg) und ab 7. Juni 1995 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Vom 18 September 1995 bis zum 31. Oktober 1995 arbeitete er als Galvaniseurhelfer.

Am 18. Oktober 1995 beantragte der Kläger die Förderung der Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang für Spätaussiedler, Asylberechtigte und Kontingentflüchtling vom 6. November 1995 bis zum 7. März 1996. Die Beklagte bewilligte dem Kläger die Übernahme der Lehrgangsgebühren und der Fahrkosten, lehnte jedoch mit Bescheid vom 29. November 1995 gemäß § 62a Abs 5 Satz 2 AFG die Gewährung von Eingliederungshilfe ab, weil der Kläger die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alhi erfüllt habe. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember ...

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