Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Rückerstattung eines Heizkostenguthabens. keine Minderung der Leistungen für Unterkunft und Heizung bei Ansparung eines Teils der Heizkostenvorauszahlung aus der Regelleistung
Leitsatz (amtlich)
Eine Heizkostenrückerstattung des Energieversorgers ist jedenfalls dann nicht nach § 22 Abs 3 SGB 2 auf den Bedarf für Unterkunft und Heizung anzurechnen, wenn der Grundsicherungsträger die Heizkosten nur in angemessener Höhe übernommen hat und der Rückerstattungsbetrag vom Hilfebedürftigen allein aus dem Regelbedarf erbracht worden ist. Dem steht neben dem Sinn und Zweck der Regelung auch der Wortlaut des § 22 Abs 3 SGB 2 in der ab 1.4.2011 (BGBl I, 850) geltenden Fassung entgegen (Abgrenzung zu BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 83/12 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 74; BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R = BSGE 110, 294 = SozR 4-4200 § 22 Nr 55; Fortführung LSG Celle-Bremen vom 23.9.2015 - L 13 AS 164/14 = ZFSH/SGB 2016, 37).
Nachgehend
Tenor
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 22. April 2015 wird abgeändert. Die Bescheide der Gemeinde Rhauderfehn vom 11. September 2012 in der Fassung der Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 21. November 2012 werden insoweit abgeändert, als die Höhe der Erstattung der für den Monat Mai 2012 erbrachten Leistungen für jeden der Kläger auf einen Betrag i. H. v. 77,36 € beschränkt wird.
Der Beklagte hat den Klägern 2/3 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Beklagte wendet sich mit seiner vom Sozialgericht (SG) Aurich zugelassenen Berufung gegen ein Urteil des SG Aurich vom 22. April 2015, mit welchem eine vom Beklagten vorgenommene t...