nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Stade (Entscheidung vom 09.03.2000; Aktenzeichen S 1 KR 193/99) |
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 9. März 2000 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten in Höhe von DM 1.850,-- für die Feinstpigmentierung von Augenbrauen.
Die 1974 geborene Klägerin ist versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Seit 1995 leidet sie an Alopecia areata totalis. Die Erkrankung hat bei der Klägerin neben dem Haarausfall auf dem Kopf den Verlust der Augenbrauen und Wimpern zur Folge.
Im Juni 1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für die Feinstpigmentierung von Augenbrauen. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren der Firma LONG-TIME-LINER Conture Make up GmbH (im Folgenden: LTL). Bei der dort vorgenommenen Methode werden Farbpigmente in die zweite Schicht der Oberhaut eingelagert, wo sie über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren sichtbar bleiben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Behandlung wird auf Bl 2 ff der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Mit dem Antrag reichte die Klägerin Informationsmaterial der LTL sowie die ärztliche Bescheinigung des Hautarztes Dr B. vom 26. Mai 1999 ein. Dieser attestierte das Vorhandensein der Alopecia areata totalis und einen erheblichen psychischen Leidensdruck aufgrund der Entstellungsproblematik.
Die Beklagte hörte daraufhin die Ärztin für Sozialmedizin/Psychotherapie C. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN) an. Frau C. führte aus, dass es sich bei der Feinstpigmentierung um einen kosmetischen Eingriff und nicht um eine medizinische Indikation handele. Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag de...