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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 28.01.2009 - L 3 KA 99/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arzneimittelregress wegen der Verordnung nicht zugelassener Arzneimittel. keine Anwendung einer vierjährigen Ausschlussfrist bei verjährbarem individuellen Schadensersatzanspruch einer Krankenkasse. vierjährige Verjährungsfrist für Arzneimittelregress. keine Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist durch die Antragstellung der Krankenkasse

 

Leitsatz (amtlich)

1. Klagegegenstand in Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung ist allein der Bescheid des Beschwerdeausschusses. Dies gilt auch dann, wenn ein der Prüfung insgesamt entgegenstehendes Verfahrenshindernis (hier: Ablauf der Ausschlussfrist) geltend gemacht wird.

2. Der Regressanspruch einer Krankenkasse wegen unzulässiger Arzneimittelverordnung unterliegt der Verjährung; die von der Rechtsprechung entwickelte vierjährige Ausschlussfrist gilt nicht.

3. Der Ablauf der Verjährung wird nicht aufgrund analoger Anwendung des § 204 Abs 1 Nr 12 BGB durch Bekanntgabe des Prüfantrags an den Vertragsarzt gehemmt (Abgrenzung zu BSG SozR 3-5545 § 23 Nr 1).

 

Orientierungssatz

1. Ein Arzt, der ein Präparat vertragsärztlich verordnet hat, das nach den Regelungen des Arzneimittelrechts einer Zulassung bedarf, die noch nicht erteilt ist, ist verpflichtet, der betroffenen Krankenkasse den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus erwachsen ist, dass sie auf Grund der Vorlage der Verordnung und der Auslieferung der Arzneimittels durch die Apotheken zur Zahlung und der Auslieferung des Arzneimittels durch die Apotheken zur Zahlung entsprechender Beträge verpflichtet worden ist (vgl LSG Essen vom 14.11.2007 - L 11 KA 36/07).

2. Als Antrag iS von § 204 Abs 1 Nr 12 BGB kann nur die Einlegung des Widerspruchs angesehen werden, weil nur die Durchführung des Vorverfahrens unmittelbare Zulässigkeitsvoraussetzung der anschlie...

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