Verfahrensgang
SG Braunschweig (Aktenzeichen S 7 AL 69/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum vom 1. September 1994 bis 30. Juni 1995 und ein Erstattungsverlangen der Beklagten über 6.842,50 DM an überzahltem Alg und 1.803,80 DM an erbrachten Krankenversicherungsbeiträgen.
Die im Jahr 1973 geborene Klägerin durchlief vom 1. September 1991 bis 20. Juli 1994 eine Ausbildung als Hauswirtschafterin. Durch Bescheid vom 8. August 1994 bewilligte die Beklagte mit Wirkung ab 22. Juli 1994 Alg für eine Anspruchsdauer von 312 Tagen nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 340,00 DM in Höhe von 155,40 DM wöchentlich, 25,90 DM täglich, Leistungsgruppe A, kein Kindermerkmal, allgemeiner Leistungssatz. Durch Bescheid vom 4. Januar 1995 erhöhte die Beklagte die Leistungen mit Wirkung ab 2. Januar 1995 entsprechend der Leistungsverordnung 1995 bei ansonsten unveränderten Leistungsmerkmalen auf 159,60 DM wöchentlich, 26,60 DM täglich. Der Anspruch war am 20. Juli 1995 erschöpft. Danach bezog sie ab 21. Juli 1995 Arbeitslosenhilfe (Alhi) und mit Wirkung ab 2. Oktober 1995 bis 29. März 1996 wegen der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme Unterhaltsgeld (Uhg).
Am 1. Oktober 1999 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie von September 1994 bis Juni 1995 in einem Privathaushalt acht Stunden wöchentlich gearbeitet und einen Nebenverdienst von 12,50 DM pro Stunde erzielt habe. Die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin weigere sich jedoch, die Vordrucke der Nebenverdienstbescheinigungen auszufüllen, weil sie der Meinung sei, dass ...