Verfahrensgang
SG Lüneburg (Urteil vom 19.06.2002; Aktenzeichen S 18 AL 56/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Sozialgerichts Lüneburg vom19. Juni 2002 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung und Feststellung von monatlich anfallenden Säumniszuschlägen auf eine rückständige Winterbauumlageforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma G. GmbH für Zeiten nach der Insolvenzeröffnung am 1. August 2001.
Durch Beschluss des Amtsgerichts H. vom 1. August 2001 wurde über das Vermögen der Insolvenzfirma (G. GmbH) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Beklagte erfuhr durch eine Mitteilung der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes im August 2001 von dem Insolvenzverfahren. Die Beklagte meldete mit Schreiben vom 5. September 2001 als Insolvenzforderung eine rückständige Winterbauumlage der Insolvenzfirma beim Insolvenzverwalter an. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2001 wurde die rückständige Winterbauumlage mit 371,72 DM beziffert; weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) Säumniszuschläge in Höhe von 1 vH aus 300,00 DM pro Monat jeweils am 16. eines Monats für die Dauer des Insolvenzverfahrens anfielen, erstmals am 16. August 2001. Bei den Säumniszuschlägen handele es sich ebenfalls um eine Forderung gemäß § 174 Insolvenzordnung (InsO). Im gerichtlichen Prüfverfahren erkannte der Insolvenzverwalter die Winterbauumlageforderung in Höhe von 371,72 DM an, nicht die Säumniszuschläge. Dies ergibt sich aus der Insolvenztabelle ...