Entscheidungsstichwort (Thema)
Kassenärztliche Vereinigung. Honorarverteilungsvertrag ab 1.4.2005. Unterteilung homogener Arztgruppen in Untergruppen. Verstoß gegen höherrangiges Recht
Orientierungssatz
Der Honorarverteilungsvertrag für 2005 der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen verletzt höherrangiges Recht, weil eine Unterteilung homogener Arztgruppen (Untergruppen 1-3) bei der Verteilung der Gesamtvergütungen den gesetzlichen Vorgaben nach § 85 Abs 4 S 7 SGB 5 nicht entspricht.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 15. September 2010 und die Bescheide der Beklagten vom 10. Oktober 2005 und 6. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 8. März 2006 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, den Honoraranspruch der Klägerin in den Quartalen II/2005 und III/2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe vertragsärztlichen Honorars in den Quartalen II/2005 und III/2005.
Die Klägerin nimmt als Fachärztin für Allgemeinmedizin an der vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) teil.
Mit den Bescheiden vom 10. Oktober 2005 und 6. Januar 2006 setzte die Beklagte das auszuzahlende Honorar der Klägerin in den Quartalen II/2005 und III/2005 auf 28.820,68 Euro bzw 27.810,51 Euro fest. Grundlage hierfür war der zwischen der Beklagten und den Krankenkassen (KKen) bzw ihren Verbänden vereinbarte und zum 1. April 2005 in Kraft getretene Honorarverteilungsvertrag (HVV). Dieser sah in ...