Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12. Investitionskostenvereinbarung. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Absehen von einem externen Vergleich wegen Fehlens einer ausreichenden Anzahl Vergleichseinrichtungen. interner Vergleich. Heranziehung des seinerzeit geltenden Höchstwertes nach dem PflegeG ND
Orientierungssatz
1. Soweit zwischen einer nach § 72 SGB 11 zugelassenen Pflegeeinrichtung und der Pflegekasse ein Versorgungsvertrag besteht, ist der Sozialhilfeträger über § 75 Abs 5 S 1 Halbs 1 SGB 12 an diesen gebunden und muss lediglich eine Investitionskostenvereinbarung schließen, die als besondere Vergütungsvereinbarung anzusehen ist.
2. Von einem externen Vergleich der angesetzten Investitionskosten mit denen anderer Einrichtungen ist Abstand zu nehmen, wenn Vergleichseinrichtungen nicht in ausreichender Anzahl vorhanden sind.
3. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Schiedsstelle im Rahmen des von ihr durchgeführten internen Vergleichs zur Bemessung der Wirtschaftlichkeit der tatsächlichen Pacht- und Leasingkosten den Pauschalwert nach dem seinerzeit geltenden Recht des Niedersächsischen Pflegegesetzes (juris: PflegeG ND) herangezogen hat.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird endgültig auf 39.798,84 € festgesetzt
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII für das Land Niedersachsen vom 30. September 2010, mit der diese den Investitionsbetrag für eine von der Rechtsvorgängerin der Klägerin betriebene Pflegeeinrichtung für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008 auf 16,10 € pro Pflege...