Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Festsetzung der Punktzahlobergrenze durch Zulassungsausschuss. Job-Sharing-Gemeinschaftspraxis. statusrechtliche Entscheidung. keine rückwirkende Änderung nach § 45 Abs 4 SGB 10. Rückforderung durch Kassenärztliche Vereinigung im Rahmen sachlich-rechnerischer Berichtigung bei rechtswidrig zu hoher Festsetzung
Leitsatz (amtlich)
1. Die vom Zulassungsausschuss bei der Zulassung eines Vertragsarztes innerhalb einer Job-Sharing-Gemeinschaftspraxis festgesetzte Leistungsbegrenzung (Punktzahlobergrenze) ist Bestandteil der statusrechtlichen Entscheidung über die Zulassung. Sie kann daher nicht rückwirkend nach § 45 Abs 4 SGB 10 geändert werden.
2. Die Möglichkeit der Kassenärztlichen Vereinigung, bei rechtswidrig zu hoher Festsetzung der Punktzahlobergrenze überzahlte Honorare nach sachlich-rechnerischer Berichtigung zurückzuverlangen, lässt dies unberührt.
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 17. Oktober 2007 aufgehoben.
Der Beschluss des Beklagten vom 18. Juni 2003 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 91.441,76 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger wehren sich gegen die rückwirkende Teilrücknahme der Festlegung der quartalsbezogenen Gesamtpunktzahlvolumina als Obergrenze im Rahmen einer Job-Sharing-Gemeinschaftspraxis für die Zeit vom 1. August 2000 bis zum 31. Januar 2002.
Die Kläger sind als Mitglieder einer chirurgischen Gemeinschaftspraxis in H. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Der Kläger zu 1. war seit 1985 vielfältig berufspolitisch tätig. Im hier fraglichen Zeitraum ...