Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. fiktive Bemessung. Zuordnung zur Qualifikationsgruppe. Vermittlungsmöglichkeiten. Nichtberücksichtigung des länger zurückliegenden Berufsabschlusses. Nichtausübung des Berufes als Fotograf. Wandel des Berufsbildes
Leitsatz (amtlich)
Dem früheren Berufsabschluss kommt bei einer fiktiven Einstufung für die Höhe des Arbeitslosengeldes nach § 152 SGB III keine Bedeutung zu, wenn dieser mehrere Jahre zurückliegt, eine darauf aufbauende selbstständige Tätigkeit vor 13 Jahren zugunsten einer ungelernten Tätigkeit aufgegeben wurde und sich seitdem das Berufsbild grundlegend gewandelt hat, sodass die Qualifikationsgruppe IV zugrunde zu legen ist.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 1. August 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von höherem Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für den Zeitraum vom 25. Juni 2014 bis 19. April 2015 und dabei insbesondere um die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 nach § 152 SGB III.
Die am E. 1971 geborene Klägerin ist verheiratet und hat ein Kind. Sie hat den Beruf der Fotografin erlernt (Abschluss 1990) und war in diesem Beruf bis 2001 selbständig tätig. Von Juni 2001 bis zum Beginn ihres Mutterschutzes am 19. Juni 2012 arbeitete sie bei der F. GmbH als Produktionsmitarbeiterin. Bis zum 27. September 2012 befand sie sich im Mutterschutz, an die sich bis zum 24. Juni 2014 Elternzeit anschloss. Während der Elternzeit kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis mit der F. GmbH zum 31. März 2014.
Nach dem Ende ihrer Elternzeit meldete sich die Klägerin am 25. Juni 2014 bei der Beklagten arbeitslo...