Verfahrensgang
SG Hannover (Aktenzeichen S 14 RA 247/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die von der Beklagten gezahlte Regelaltersrente (RAR) um den auf den Versorgungsausgleich entfallenden Anteil gekürzt werden darf oder ob die Kürzung deshalb zu unterbleiben hat, weil der begünstigte Ehemann verstorben ist und anstatt seiner dessen zweite Ehefrau Leistungen aus dem Versorgungsausgleich bezieht.
Die 1936 geborene Klägerin war von August 1961 bis Dezember 1985 mit dem 1937 geborenen Industriekaufmann I. verheiratet. Da sie in der Ehezeit als Verwaltungsangestellte höhere unverfallbare Anwartschaften (in der gesetzlichen Rentenversicherung; nicht einbezogen: betriebliche Altersversorgung, sonstige Altersvorsorge) erworben hatte, übertrug das Amtsgericht (AG) Burgwedel im Rahmen des Scheidungsverfahrens durch Beschluss vom 4. März 1987 (Az: 42 F 163/85) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 138,42 DM – bezogen auf den 31. Dezember 1985 als Ende der Ehezeit – auf das Versicherungskonto des – geschiedenen – Ehemannes. Ohne selbst Rentenleistungen und damit Vorteile aus dem Versorgungsausgleich erlangt zu haben, verstarb der geschiedene Ehemann (im Folgenden: Verstorbener) am 2. September 1992. An seine Stelle trat vielmehr seine zweite Ehefrau, an die die Beklagte laufend Witwenrente zahlt.
Mit Bescheid vom 19. Januar 2001 bewilligte die Beklagte der Klägerin RAR für die Zeit ab dem 1. März 2001 (Zahlbetrag monatlich zunächst 1.164,21 DM). Der Rente lagen 25,5650 Entgeltpunkte zugrunde. Diese resultierten aus 29,6514 Punkt...