Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziales Entschädigungsrecht. Gewaltopferentschädigung. Vernachlässigung eines Säuglings durch die Eltern. Unterernährung. unzureichende Pflege. Vorenthaltung der emotionalen Zuwendung. kein vorsätzlicher tätlicher Angriff bei Überforderung der Eltern. schädigender Vorgang. Handlungsbündel nicht ausreichend
Orientierungssatz
1. Die Vernachlässigung des Kindes durch die Eltern in Gestalt unzureichender Ernährung und Pflege ist kein vorsätzlicher tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG, wenn die Eltern kein Bewusstsein für die dadurch erfolgte gesundheitliche Schädigung des Kindes hatten und mit der Verantwortung für den Säugling überfordert waren.
2. Die Vorenthaltung der für das psychische Wohlbefinden eines Kindes notwendigen emotionalen Zuwendung durch die Eltern erfüllt ebenfalls nicht die Voraussetzungen eines tätlichen Angriffs iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG.
3. Der schädigende Vorgang iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG umfasst nur den konkreten tätlichen Angriff und das diesem unmittelbar folgende gewaltgeprägte Geschehen (vgl BSG vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R = BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr 18), sodass gewaltsame Schläge des Vaters nicht zusammen mit einer Vernachlässigung des Kindes zu einem "Handlungsbündel" zusammengefasst werden können.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 25.5.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der im Säuglingsalter von seinen leiblichen Eltern gesundheitlich geschädigte Kläger begehrt von dem Beklagten Beschädigtenversorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) in Ver...