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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 25.06.2014 - L 1/4 KR 449/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Anwendung des § 11 Abs 5 SGB 5 auch auf freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Die Regelung des § 11 Abs 5 SGB 5, wonach generell festgelegt wird, dass Arbeitsunfälle, für die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erbracht werden, in keinem Fall in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung fallen - völlig unabhängig davon, um welche Leistungen es konkret geht (hier: Krankengeld), ist auch auf Personen anzuwenden, die in der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig versichert sind. Dies verstößt nicht gegen Art 3 GG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.11.2015; Aktenzeichen B 3 KR 3/15 R)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren

nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Krankengeld von der Beklagten für Zeiträume, für die sie Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft erhalten hat.

Die Klägerin ist Tierärztin, hauptberuflich beim Landkreis E. als Veterinärin abhängig beschäftigt und bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Daneben ist sie als Tierärztin selbstständig tätig und hat sich für diese Tätigkeit freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Im Rahmen ihrer nebenberuflichen Tätigkeit erlitt sie am 1. März 2008 einen Unfall, bei dem sie sich Verletzungen am linken Knie zuzog. Aufgrund dieses Unfalls erhielt sie von der zuständigen Berufsgenossenschaft vom 2. März bis zum 30. Mai 2008 Verletztengeld von kalendertäglich 40,00 Euro. Dabei wurden ab dem 17. März 2008 Erwerbseinnahmen angerechnet. Wegen dieses Unfalls zahlte der Arbeitgeber, der Landkreis E., Entgeltfortzahlung bis zum 12. April 2008.

Am 17. März 2009 erlitt...

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