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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 25.02.2015 - L 2 EG 4/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Einkommensermittlung. vorgeburtliches Einkommen. Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit erst gegen Ende des letzten steuerlichen Veranlagungszeitraums. geringer Gewinn. Unterschied der Elterngeldhöhe je nach Bemessungszeitraum. 20%-Grenze. Verfassungsrecht. Typisierung. Gleichheitssatz

 

Leitsatz (amtlich)

Auch bei Berechtigten mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ist das für die Elterngeldberechnung maßgebliche vorgeburtliche Erwerbseinkommen entsprechend der Grundregel des § 2b Abs 1 S 1 BEEG im Ausgangspunkt anhand der in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes erzielten Einkünfte zu bestimmen, sofern eine Heranziehung des letzten steuerlichen Gewinnermittlungszeitraumes nach Maßgabe des § 2b Abs 2 S 1 BEEG für den Berechtigten unzumutbar schwer wiegende Nachteile in Form einer Verkürzung des Elterngeldanspruchs um jedenfalls 20 % nach sich ziehen und damit die verfassungsrechtlichen Grenzen einer sachgerechten Typisierung überschritten würden.

 

Orientierungssatz

Die gesetzlichen Vorgaben sind so auszulegen, dass Ergebnisse vermieden werden, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG unvereinbar sind (vgl BSG vom 3.12.2009 - B 10 EG 2/09 R = SozR 4-7837 § 2 Nr 5).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.10.2016; Aktenzeichen B 10 EG 4/15 R)

 

Tenor

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 17. Juli 2014 wird aufgehoben.

Der Bescheid des Beklagten vom 3. März 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2014 wird geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Betreuung ihres Kindes I.

a. bezogen auf den 2. Lebensmonat des Kindes über den bereits zuerkannten Betrag von 120,15 € hinaus weitere 28,51 € Elterngeld und

b. bezogen auf den 3. bis 12. Lebensmonat des Kindes...

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