Entscheidungsstichwort (Thema)
Erziehungsrente. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Anwendbarkeit der 4-Jahresfrist des § 44 Abs 4 SGB 10
Orientierungssatz
Die Begrenzung rückwirkend zu zahlender Sozialleistungen auf einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Stellung des Antrages auf Rücknahme ist auch auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch anwendbar.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin von der Beklagten verlangen kann, ihr Erziehungsrente nicht erst für die Zeit ab Juni 1996, sondern bereits für die Zeit ab dem 10. Januar (hilfsweise ab dem 1. Februar bzw. 1. März) 1991 zu zahlen.
Die 1959 geborene Klägerin hatte am 1. Oktober 1982 den 1962 geborenen F K (im Folgenden: Versicherter) geheiratet. Aus der Ehe war das Kind P, geboren ... 1983, hervorgegangen. Die Ehe war am 9. November 1988 geschieden worden. Das Amtsgericht (SG) Winsen/Luhe hatte der Klägerin die elterliche Sorge für P zugesprochen. Im Übrigen war im Wege des Versorgungsausgleichs vom Rentenkonto des Versicherten eine monatliche Anwartschaft in Höhe von 36,- DM auf das Rentenkonto der Klägerin (beide Konten bei der Beklagten geführt) übertragen worden. ... 1991 war der Versicherte verstorben.
Am 21. Januar 1991 hatte die Klägerin für P (Halb-)Waisenrente beantragt und durch den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 1991 bewilligt bekommen. Ansonsten hatte die Klägerin zunächst von Sozialhilfe gelebt, später war sie kaufmännische Mitarbeiterin bei der R & Co. OHG geworden (spätestens ab Januar 1995).
Am 27. Juni 1996 hatte die Klägerin bei der Beklagten beantragt, ihr Erziehungsrente zu gewähren. Die Beklagte hatte die Voraussetzungen (Scheidung der Ehe nach dem 30. Juni 1977, Tod des geschiedenen Ehega...