Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12. Anpassung der Vergütungssätze für die Grund- und die Maßnahmenpauschale an die landesrahmenvertraglich vereinbarten Durchschnittswerte für den betreffenden Leistungstyp. kein Beitritt zum Rahmenvertrag oder Vereinbarung einer entsprechenden Anwendung. Einzelfallbetrachtung. keine substantiierte Darlegung fehlender Kostendeckung. Einrichtungsspezifische Besonderheit. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Orientierungssatz
1. Ein Rahmenvertrag ist eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen Vertragsparteien, mit der sie die allgemeinen Bedingungen regeln, unter denen sich ihr über eine Vielzahl einzelner Verträge erfolgender, auf Dauer angelegter Geschäftsverkehr vollziehen soll.
2. Ob es sich bei Landesrahmenverträgen iS des § 79 Abs 1 SGB 12 um sog Normverträge handelt, die allgemein und unmittelbar - auch für nicht am Vertragsschluss Beteiligte - verbindlich sind, kann vorliegend dahinstehen.
3. Eine Anwendung landesvertraglicher Regelungen kommt nur in Betracht, wenn sich der Einrichtungsträger mit seiner gesamten Einrichtung dem Regelwerk unterwirft, sei es durch Beitritt oder im Wege einer entsprechenden Anwendung.
4. Durch den bloßen Hinweis auf allgemeine Preissteigerungen und die Inflationsrate wird noch nicht substantiiert dargelegt, dass die bisher vereinbarte Vergütung der Grund- und Maßnahmenpauschale nicht kostendeckend ist.
Normenkette
SGB XII § 75 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1, §§ 80, 54; SGB X § 31 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird endgültig auf 3.8...