Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragspsychotherapeutische Versorgung. bedarfsunabhängige Zulassung. Ermächtigung -kein Beurteilungsspielraum der Zulassungsgremien. Gericht. Prüfung der Teilnahmevoraussetzungen. Mindestumfang an Behandlungsstunden. Erfüllung an Praxisstandort
Orientierungssatz
1. Bei der Entscheidung über die Erteilung einer bedarfsunabhängigen Zulassung gem § 95 Abs 10 SGB 5 und die Erteilung einer Ermächtigung gem § 95 Abs 11 SGB 5 steht den Zulassungsgremien kein Beurteilungsspielraum zu (vgl BSG vom 8.11.2000 - B 6 KA 52/00 R = BSGE 87, 158 = SozR 3-2500 § 95 Nr 25), die Entscheidung über Zulassung und Ermächtigung steht nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Vorschriften auch nicht in ihrem Ermessen.
2. Das Berufungsgericht ist nicht daran gehindert, das Vorliegen, der Voraussetzungen nach § 95 Abs 10 S 1 Nr 3 SGB 5 zu prüfen, wenn ein Psychologischer Psychotherapeut bestandskräftig zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt worden ist.
3. Ein gewisser Mindestumfang an Behandlungskosten muss an dem Ort erfüllt worden sein, für den die bedarfsunabhängige Zulassung begehrt wird, weil nur eine dort bereits bestehende schutzwürdige Praxissubstanz die Freistellung von der Bedarfsplanung aus Härtefallgesichtspunkten rechtfertigen kann (vgl BSG vom 8.11.2000 aaO)
4. Eine rechtliche beachtliche Besonderheit kann nicht darin gesehen werden, dass ein Psychologischer Psychotherapeut seine Arbeitszeit und -kraft auf zwei Praxissitze verteilt hat und dieses auch in Zukunft tun möchte, so dass hinsichtlich des Zeitfensters "für den halben Sitz" auch die Hälfte der Anforderungen gestellt werden könnten.
Nachgehend
Tenor
Die Be...