Entscheidungsstichwort (Thema)
Kassenärztliche Vereinigung. Honorarverteilungsvertrag ab 1.4.2005. Rechtmäßigkeit. Bildung arztgruppeneinheitlicher Regelleistungsvolumen. Verteilung der Gesamtvergütung. Honorarverteilungsvertrag. Gestaltungsspielraum. Arztgruppenspezifische Grenzwerte. Unterteilung homogener Arztgruppen. Binnendifferenzierung. Regelleistungsvolumen
Leitsatz (amtlich)
Der niedersächsische Honorarverteilungsmaßstab für 2005 verletzt höherrangiges Recht, weil die dort enthaltene Festlegung von Untergruppen bisher durchschnittlich bzw über- oder unterdurchschnittlich abrechnender Ärzte nicht der verbindlichen Vorgabe arztgruppeneinheitlicher Regelleistungsvolumen entspricht.
Normenkette
SGB V § 85 Abs. 4 Sätze 7-8, 10
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 15. September 2010 und der Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2006 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, über den Honoraranspruch des Klägers im Quartal II/2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe vertragsärztlichen Honorars im Quartal II/2005.
Der Kläger nimmt als Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde an der vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) teil.
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2005 setzte die Beklagte das auszuzahlende Honorar des Klägers im Quartal II/2005 auf 60.519,14 Euro fest. Grundlage hierfür war der zwischen der Beklagten und den...