Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Lehrkraft in einer Volkshochschule. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Neuausrichtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. keine Berücksichtigung für zurückliegende Zeiträume
Leitsatz (amtlich)
Angesichts der Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die bisherige langjährige höchstrichterliche Rechtsprechung zur sozialrechtlichen Statusbeurteilung bei Lehrkräften ist deren vom BSG mit Urteil vom 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R = SozR 4-2400 § 7 Nr 65 - intendierte Neuausrichtung für zurückliegende Zeiträume noch nicht zu berücksichtigen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen Kosten des Beigeladenen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungspflichtigen Status des beigeladenen Lehrers, der bei der klagenden Volkshochschule als Dozent für Politik und Wirtschaft eingesetzt worden ist. Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die vom Sozialgericht mit dem angefochtenen Urteil vorgenommene Aufhebung ihres Bescheides, mit dem sie ein abhängiges und der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegendes Beschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen festgestellt hat.
Die in der Rechtsform einer gGmbH geführte Klägerin nimmt die Aufgaben einer Volkshochschule wahr. Gesellschafter sind Stadt und Landkreis M. (vgl. auch https://vhs-goettingen.de/ueber-uns/leitbild).
Für die Wahrnehmung der vielfältigen Unterrichtsaufgaben setzt die Klägerin neben sechs festangestellten Lehrern und Lehrerinnen ganz überwiegend Honorarkräfte ein, welche nach...