nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Aurich (Entscheidung vom 25.09.2002; Aktenzeichen S 8 KR 63/02) |
Tenor
1. Das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 25. September 2002 wird geändert. 2. Die Beklagte wird entsprechend ihrem Teilanerkenntnis vom 23. Juni 2003 verurteilt, a) die freiwillige Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten zum 30. September 1997 zu beenden, b) den Bescheid vom 11. Mai 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2000 in-soweit aufzuheben, als mit diesem für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 31. Dezember 1998 freiwillige Krankenversicherungsbeiträge gefordert werden. 3. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückge-wiesen. 4. Die Beklagte hat der Klägerin ein Viertel ihrer außerge-richtlichen notwendigen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin in der Zeit vom 1. Oktober 1997 bis Ende Dezember 1998 in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) oder als freiwilliges Mitglied bei der Beklagten krankenversichert war und darauf-hin Beiträge zu entrichten hat.
Die 1937 geborene Klägerin beantragte am 14. Juli 1997 bei der Bundesversiche-rungsanstalt für Angestellte (BfA) die Gewährung einer Altersrente. Mit Bescheid vom 17. Oktober 1997 bewilligte die BfA der Klägerin ab 1. Oktober 1997 eine Altersrente für Frauen. In dem Rentenbescheid hieß es, die Klägerin habe einen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag aus der Rente zu zahlen, da sie in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sei. Auf einen Hinweis der Beklagten erteilte die BfA den Änderungsbescheid vom 12. Februar 1998. Darin wies die BfA nunmehr darauf hin, dass nach Mitteilung der Krankenkasse eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversi-cherung bestehe.
Die Beklagt...