Entscheidungsstichwort (Thema)
Weiterzahlung von Versorgungsrente nach dem Tod des Berechtigten auf das Bankkonto. Haftung des Geldinstituts. Rücküberweisungspflicht nach Kontoauflösung. Umstellung des bisherigen Gemeinschaftskontos auf die Witwe. Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenberechtigten. Ausschluss des Einwands der anderweitigen Verfügung. Erkennbarkeit des Leistungsvorbehalts bei Verwendungszweck "KOV-Rente". keine Exkulpation wegen Vermutung einer Umstellung der Versorgungsrente auf Hinterbliebenenleistungen
Orientierungssatz
1. Der Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs 3 S 2 SGB 6 ist unabhängig von der Existenz des Rentenkontos (vgl BSG vom 20.2.2019 - GS 1/18 = BSGE 127, 233 = SozR 4-2600 § 118 Nr 16).
2. "Neuer Kontoinhaber" kann auch der bisherige Kontoinhaber sein, wenn der Rentenberechtigte Überweisungen auf ein nicht ihm allein gehörendes Konto oder auf das Konto eines Dritten verfügt hat (hier: in Bezug auf ein Konto, welches vor dem Tod des Rentenberechtigten als Gemeinschaftskonto geführt worden ist).
3. Die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenberechtigten bei Ausführung einer Verfügung zulasten von dessen Konto schließt den Einwand der anderweitigen Verfügung iS des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB 6 aus (vgl BSG vom 26.9.2019 - B 5 R 4/19 R = SozR 4-2600 § 118 Nr 17 und vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R = BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr 14).
4. Ein unter dem Verwendungszweck angegebener Hinweis "KOV-Rente" macht hinreichend deutlich, dass es sich um die Zahlung einer Kriegsopferversorgung handelt. Ein kontoführendes Institut kann daraus ableiten, dass nach dem Tod des Rentenberechtigten zu Unrecht noch Leistungen überwiesen worden waren.
5. Die Vermutung des Geldinstituts, es habe sich nach dem Tod des Rentenberechtigten um umgestel...