Entscheidungsstichwort (Thema)
Klage eines Vermieters von Leistungsberechtigten nach dem SGB 2, dem SGB 12 oder dem AsylbLG gegen die Leistungsträger auf Übernahme der Forderungen eines Energieversorgungsunternehmens. fehlende Aktivlegitimation. Abtretung von Leistungsansprüchen nach dem SGB 12 und dem AsylbLG. Nichtigkeit nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 17 Abs 1 S 2 SGB 12. Abtretung von Leistungsansprüchen nach dem SGB 2. noch nicht festgestellte Ansprüche
Orientierungssatz
1. Ansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB 12 oder dem AsylbLG sind in direkter bzw analoger Anwendung des § 17 Abs 1 S 2 SGB 12 nicht abtretbar. Erfolgte Abtretungen sind nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.
2. Die Abtretung von Ansprüchen auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB 2 richtet sich nach § 53 SGB 1. Danach ist nur das Recht abtretbar, die Auszahlung eines (durch Verwaltungsakt) festgestellten Leistungsanspruchs zu verlangen, nicht aber die Befugnis, einen noch nicht festgestellten Anspruch zu verfolgen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 20. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und beanstandet die Praxis des Beklagten betreffend die Bewilligung von Heiz- und Nebenkosten in den Jahren 2004 bis 2008.
Der Kläger ist Eigentümer eines Mietshauses in W... dessen Wohnungen er bis Ende 2006 vornehmlich an Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII und dem AsylbLG, u.a...