Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Abgrenzung der Einkommens- von der Vermögensberücksichtigung. Erbschaft. Zuflussprinzip. Aufteilung der einmalige Einnahme auf 12-Monats-Zeitraum
Orientierungssatz
Eine Erbschaft ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, welches als einmalige Einnahme nach § 2 Abs 3 AlgIIV aF im Zuflussmonat und den Folgemonaten (hier 12 Monate) zu berücksichtigen ist.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 04. September 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) mit Wirkung ab 01. Juli 2006 bis 31. Mai 2007.
Der im Jahr 1969 geborene unverheiratete Kläger bezieht seit dem 01. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zuletzt bewilligte der Beklagte Leistungen durch Bescheid vom 08. Dezember 2005 mit Wirkung ab 01. Januar bis 30. Juni 2006 in Höhe von 513,00 € monatlich. Im Juni 2006 hinterließ ihm seine verstorbene Großmutter ein Guthaben in Höhe von insgesamt 10.705,31 €. Hiervon wurden 9.000,00 € zu Gunsten eines Lebensversicherungsvertrages des Klägers an die A Lebensversicherungs-AG überwiesen. Der Restbetrag in Höhe von 1.705,31 € wurde dem Girokonto des Klägers gutgeschrieben. Nachdem die Stadt G als zuständiger Leistungsträger dem Kläger mitgeteilt hatte, dass er aufgrund der Erbschaft nicht hilfebedürftig und damit ein Anspruch nach dem SGB II ausgeschlossen sei, widerrief der Kläger den Lebensversicherungsvertrag mit der Folge, dass der Betrag in Höhe von 9.000,00 € an den Klä...