Verfahrensgang
SG Stade (Urteil vom 04.11.2003; Aktenzeichen S 6 AL 53/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil des Sozialgerichts Stade vom4. November 2003 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2002 wird geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab 6. Oktober 2001 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.190,00 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Bemessungsentgelts für den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 6. Oktober 2001.
Der 1953 geborene Kläger ist gelernter Tischler und war von 1975 bis 1986 als Schiffbauer und anschließend bis zur Beendigung seines letzten Arbeitsverhältnisses am 30. April 2000 als Containerschlosser beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst, nachdem der Kläger von Oktober 1998 bis April 2000 durchgehend arbeitsunfähig krank war. Die Beklagte gewährte ihm ab 14. April 2000 Arbeitslosengeld (Alg) nach einem Bemessungsentgelt von 1.080,00 DM wöchentlich (Bescheid vom 17. April 2000). Der Kläger bezog Alg bis zur Erschöpfung seines Anspruchs am 5. Oktober 2001, zuletzt nach einem Bemessungsentgelt von 1.190,00 DM wöchentlich (Bescheid vom 25. April 2001).
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2001 bewilligte die Beklagte ab 6. Oktober 2001 Alhi nach einem Bemessungsentgelt von 960,00 DM wöchentlich. Die Herabsetzung des Bemessungsentgelts von 1.190,00 DM auf 960,00 DM wöchentlich begründete die Beklagte damit, dass der Kläger nach dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 4. Septembe...