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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 15.06.2005 - L 4 KR 147/03

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Rechtskraft: ja

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Hilfsmittel. Hörhilfe. Hörgerät. Festbetrag. Festbetragsregelung. Sachleistungsprinzip

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Versorgung mit Hörhilfen gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung das Sachleistungsprinzip (Anschluss an BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 1 BvL 28/95, 29/95 und 30/95).

2. Ist eine bestimmte Hörhilfe notwendig, so hat die Krankenkasse diese Hörhilfe in vollem Umfang und ohne Eigenleistung der Versicherten zu gewähren (Anschluss an BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 1 BvL 28/95, 29/95, 30/95).

3. Hat eine gesetzliche Krankenkasse den Anspruch auf Versorgung mit einer notwendigen Hörhilfe zu Unrecht abgelehnt und hat sich die Versicherte das Hörgerät selbst beschafft, so muss sie sich nicht mit einer Teilkostenerstattung zufrieden geben.

 

Normenkette

SGB V § 33 Abs. 1, § 36 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

SG Oldenburg (Entscheidung vom 05.06.2003; Aktenzeichen S 62 KR 263/02)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch aus dem Berufungsverfahren zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft Versorgung mit einem Hörgerät.

Die im Februar 1983 geborene Klägerin legte nach den Angaben des Landesbildungszentrums für Hörgeschädigte Oldenburg vom 28. März 2001 in der Einrichtung im Juli 2000 den Erweiterten Realschulabschluss ab und verließ sie mit diesem Abschluss, der sie zum Besuch einer Gymnasialen Oberstufe berechtigte. Da es eine Gymnasiale Oberstufe speziell für Hörgeschädigte nicht gab, besuchte die Klägerin seit August 2000 das Gymnasium für Ernährung und Hauswirtschaft in den Berufsbildenden Schulen Jever.

Die Firma C. GmbH Hörgeräte-Akustik teilte der Beklagten im April 2001 mit, dass die Klägerin erstmals 1997 eine IdO-(In-dem-Ohr) Ver...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 33 Hilfsmittel
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 33 Hilfsmittel

  (1) 1Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder ...

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