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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 15.05.2002 - L 4 KR 89/97

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Osnabrück (Entscheidung vom 02.06.1997; Aktenzeichen S 3 Kr 155/94)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.02.2005; Aktenzeichen B 1 KR 18/03 R)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Kostenübernahme der Behandlungskosten für den Aufenthalt der Klägerin im Niedersächsischen Landeskrankenhaus Osnabrück (NLKH) vom 27. November 1993 bis 1. August 1994.

Die im Jahre 1946 geborene Klägerin leidet an einer chronifizierten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Sie befand sich vom 4. November 1992 bis 1. August 1994 zum bislang siebten Male in stationärer Behandlung des NLKH Os-nabrück. Vorangehende stationäre Aufnahmen datieren aus den Jahren 1978, 1979, 1981, 1987, 1988 sowie 1991 und vom 1. bis 2. August 1992. Die Klägerin war zuletzt als technische Zeichnerin beschäftigt. Sie bezieht seit März 1994 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Vor ihrer siebten Aufnahme im NLKH Osna-brück lebte sie in einer Wohngemeinschaft, danach wieder in einer eigenen Wohnung. Die stationäre Aufnahme am 4. November 1992 erfolgte wegen einer erneuten akuten Psychose, die seinerzeit im Zusammenhang mit einer konflikt-haften Auseinandersetzung in der Wohngemeinschaft der Klägerin stand. Es be-standen Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen mit deutlicher psychotischer Realitätsverkennung. Ab April 1994 bezog die Klägerin, die sich zu diesem Zeit-punkt noch in Behandlung im NLKH Osnabrück befand, eine eigene Wohnung. Die Klägerin wurde während ihres Aufenthaltes im NLKH Osnabrück ua medika-mentös behandelt (ua Fluanxiol und Decentan). Die ergriffenen psychiatri-schen/sozialtherapeutischen Maßnahmen beinhalteten eine Arbeitstherapie, an der die Klägerin seit Mitte Oktober 1993 teilnahm. Vom 3. Mai 1994 bis zu...

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