Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Erstattung von Beiträgen. Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Die Definition nach § 55 SGB 6, dass die Beiträge "nach Bundesrecht" entrichtet worden sind, trifft nicht auf solche Beiträge zu, die im Beitrittsgebiet vor der deutsch-deutschen Wiedervereinigung geleistet worden sind. Hierfür gilt die Sondervorschrift des § 248 SGB 6.
2. Sonder- und Zusatzversorgungssystem zählen nicht zu den Systemen der gesetzlichen Rentenversicherung und werden von § 248 SGB 6 nicht erfasst.
3. Bei der rechtlichen Ausgestaltung der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Sonder- und Zusatzversorgungssystemen nach dem AAÜG handelt es sich um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art 14 GG. Eine Ungleichbehandlung nach Art 3 Abs 1 GG ist nicht zu erkennen.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Beiträgen.
Der im Jahre 1971 in F (ehemalige DDR) geborene Kläger war (nach dem Abitur) vom 5. September 1989 bis zum 31. August 1991 Soldat der Nationalen Volksarmee (NVA) der ehemaligen DDR. Von 1991 bis 1998 bzw. von 1998 bis zum Jahr 2000 absolvierte er das Studium der Rechtswissenschaften und war als Referendar Beamter auf Widerruf im niedersächsischen Landesdienst. Seit April 2001 ist er angestellter Rechtsanwalt, als solcher Mitglied der zuständigen Rechtsanwalts-Kammer und Pflichtmitglied der berufsständischen Versorgung (Rechtsanwalts-Versorgung Niedersachsen). Mit Wirkung ab 12. April 2001 wurde er von der Beklagten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Soz...