Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflegegeld. Sicherstellung der Pflege durch den Pflegebedürftigen
Orientierungssatz
Zur Frage, ob der Anspruch auf Pflegegeld entfällt, wenn die Sicherstellung der Pflege durch den Pflegebedürftigen nicht gewährleistet ist.
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 15. August 2006 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab 7. Dezember 2007 Pflegegeld entsprechend der Pflegestufe I in Höhe der Tarifleistung von 30 % (61,50 € monatlich) zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin 1/6 der außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob - und ggf. ab wann - die Klägerin Anspruch auf Gewährung von Pflegeleistungen entsprechend der Pflegestufe I hat.
Die im Jahr 1923 geborene Klägerin leidet unter Beschwerden bei Spondylose und Polyarthrose sowie dem Zustand nach Kniegelenk-TEP bei Gonarthrose im linken Knie und einer Makuladegeneration auf beiden Augen, die zu einer starken Sehschwäche führt. Außerdem besteht bei ihr eine inkomplette Harn- und inzwischen auch Stuhlinkontinenz. Am 28. April 2003 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung. Die Beklagte beauftragte die M (Gesellschaft für Medizinische Gutachten) GmbH mit der Begutachtung der Klägerin. Dr. H schätzte in seinem Gutachten vom 22. Mai 2003 den täglichen Hilfebedarf für die Verrichtungen der Grundpflege mit 0 Minuten ein. Mit Schreiben vom 7. Juni 2003 lehnte daraufhin die Beklagte die Gewährung von Pflegeleistungen ab. Die Klägerin überreichte ein ärztliches Attest vom 30. Juni 20...