Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Erwerbseinkommen und Arbeitslosengeldbezug. Absetzung des Grundfreibetrages in Höhe von 100 Euro nur vom Erwerbseinkommen. Sperrwirkung. Zulässigkeit der Aufrechnung
Orientierungssatz
1. Bezieht ein Hilfebedürftiger neben Arbeitslosengeld auch Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, welches aber den Betrag von 100 Euro monatlich nicht erreicht, so kann der Grundfreibetrag nach § 11 Abs 2 S 2 SGB 2 aF nur vom Erwerbseinkommen und der ungenutzte Restfreibetrag nicht zusätzlich von dem sonstigen Einkommen abgesetzt werden.
2. Die Grundfreibetragsregelung des § 11 Abs 2 S 2 SGB 2 entfaltet darüber hinaus eine relative Sperrwirkung dahingehend, als Aufwendungen nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 2 aF von dem sonstigen Einkommen nur dann zusätzlich abgesetzt werden können, soweit sie konkret entstanden und nicht bereits in die 100-Euro-Pauschale eingeflossen sind, also den Pauschbetrag von 30 Euro (§ 6 Abs 1 Nr 1 AlgIIV 2008) übersteigen.
3. Der Begriff des grob fahrlässigen "Veranlassens" eines Erstattungsanspruch iS des § 43 S 1 SGB 2 aF ist nicht so auszulegen, dass nur ein aktives Tun diese Voraussetzung erfüllen kann. Auch ein grob fahrlässiges Unterlassen, wie hier die fehlende Mitteilung von Einkommen, erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Norm.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 23. August 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten, der wegen eines verschwiegenen Einkommenszuflusses erging, sowie eine von...