Entscheidungsstichwort (Thema)
Kassenzahnärztliche Vereinigung. keine rückwirkende Erteilung einer Genehmigung für Vorbereitungsassistenten
Orientierungssatz
Die rückwirkende Erteilung einer Genehmigung nach § 32 Abs 2 S 1 Zahnärzte-ZV für einen Vorbereitungsassistenten ist ausgeschlossen.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, die bereits beendete Tätigkeit eines Vorbereitungsassistenten beim Kläger rückwirkend zu genehmigen.
Der Kläger ist als Zahnarzt niedergelassen und nimmt an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil. Er beschäftigte in der Vergangenheit für mehrere Jahre eine Zahnärztin als Vorbereitungsassistentin gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV), deren Tätigkeit die Beklagte jeweils für ein Jahr genehmigte. Vor Ablauf des Jahres erhielt der Kläger von der Beklagten regelmäßig eine Mitteilung mit dem Inhalt, dass der Befristungszeitraum ablaufe und mitgeteilt werden solle, ob eine Verlängerung der Assistententätigkeit gewünscht werde.
In der Zeit vom 1. Mai 2001 bis zum 30. April 2003 war in seiner Praxis der Zahnarzt A R als Vorbereitungsassistent angestellt, dessen Tätigkeit die Beklagte 2001 zunächst für ein Jahr genehmigte, nachdem der Kläger - von der Beklagten hierauf aufmerksam gemacht - einen entsprechenden Antrag vor Beginn der Anstellung gestellt hatte. Eine weitere Erinnerung seitens der Beklagten unterblieb. Erst mit Schreiben vom 8. Mai 2003 - bei der Beklagten am 12. Mai 2003 eingegangen - stellte der Kläger einen Antrag auf eine weitere Genehmigung zur Beschäftigung des Weiterbildungsassistenten für die Zeit vom 1. Mai 2002 bis 30. April 2003.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid...