Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit und Missbräuchlichkeit von Ablehnungsgesuchen von Verfahrensbeteiligten. Honorarverteilungsvertrag. Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung. Ausformung von Honorarverteilungsvorgaben. Gestaltungsfreiheit. kein Anspruch auf Erhaltung von Verdienstchancen
Orientierungssatz
1. Ablehnungsgesuche von Verfahrensbeteiligten sind missbräuchlich und damit unzulässig, wenn sie allein in Verschleppungsabsicht gestellt sind oder der Antragssteller sonstige verfahrensfremde Zwecke - beispielsweise: Richter mit einer missliebigen Rechtsansicht auszuschalten - verfolgt.
2. Die den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen bei der Ausformung der Honorarverteilungsvorgaben eingeräumte Gestaltungsfreiheit erlaubt auch die Entscheidung darüber, ob sie allen Vertrags(zahn)ärzten in gleichem Umfang Honorarreduzierungen zumuten oder ob sie den Anreiz, mehr Leistungen zu erbringen, bei größeren Praxen stärker reduzieren wollen als bei kleineren (vgl BSG vom 8.2.2006 - B 6 KA 25/05 R = BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr 23).
3. Ein Besitzstand in der Form, dass jedem Vertrags(zahn)arzt die Chance erhalten bleiben müsse, seine Leistungen auch zukünftig im bisherigen Umfang vergütet zu erhalten, besteht nicht. Die Erhaltung von Verdienstchancen kann weder aus Art 14 Abs 1 GG noch aus Art 12 Abs 1 GG abgeleitet werden (vgl BSG vom 8.2.2006 - B 6 KA 25/05 R aaO)
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 21. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, der seine Kosten selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungs...