Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Angemessenheitsgrenze für die Stadt Wilhelmshaven. Anforderung an die eigene Ermittlung des Grundsicherungsträgers. keine Anwendung der Wohngeldtabelle
Leitsatz (amtlich)
1. Auch umfangreiche Ermittlungen des Grundsicherungsträgers können eine ausreichende Grundlage für die Feststellung der Beschaffenheit des örtlichen Wohnungsmarktes sein (Anschluss an BSG vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R).
2. Die Bestimmung von Durchschnittsmieten als Grenze der Angemessenheit ist nicht geeignet, das örtlich angemessene Mietniveau iS von § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 abzubilden. Nach der Produkttheorie ist das örtlich angemessene Mietniveau anhand eines Quadratmeterpreises zu bemessen.
3. Zu der Frage, wie vorzugehen ist, wenn der Grundsicherungsträger einerseits ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Beschaffenheit des örtlichen Wohnungsmarktes zugrunde gelegt und umgesetzt hat, dabei andererseits jedoch die Berechnung der Angemessenheitsgrenze nach der Produkttheorie fehlerhaft erfolgt ist.
Orientierungssatz
Zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten ist nicht auf die Tabellenwerte des § 8 WoGG 2 abzustellen. Diese Werte können nur dann herangezogen werden, wenn lokale Erkenntnismöglichkeiten nicht weiterführen (vgl BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R und vom 18.6.2008, aaO).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 18. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, in welcher Höhe der Beklagte die Kosten übernehmen muss, die dem Kläger für Unterkunft und Heizung in d...