Verfahrensgang
SG Hildesheim (Gerichtsbescheid vom 13.07.2001; Aktenzeichen S 3 AL 367/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 13. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 31. Juli 1999 nach einem höheren Bemessungsentgelt.
Der 1955 geborene Kläger ist von Beruf Bautechniker und war nach einer vorherigen Arbeitslosigkeit zuletzt in diesem Beruf im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme vom 1. Februar 1998 bis zum 31. Januar 1999 tätig. Er erhielt anschließend Arbeitslosengeld (Alg) bis zum 30. Juli 1999 nach einem Bemessungsentgelt von 1.200,00 DM wöchentlich. Ab 31. Juli 1999 bewilligte ihm die Beklagte Anschluss-Alhi gemäß § 200 Abs 2 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Höhe von 920,00 DM wöchentlich (Bescheid vom 13. August 1999). Dabei wurde der Kläger als Bauzeichner mit einem Gehalt von monatlich 4.006,00 DM nach dem Tarifvertrag für das Baugewerbe eingruppiert. Grundlage dieser Festsetzung war das ärztliche Gutachten des Arbeitsamtsarztes beim Arbeitsamt E. F. – Arzt für Arbeitsmedizin und Sozialmedizin – vom 6. Juli 1999, der beim Kläger den dringenden Verdacht auf eine schwere Persönlichkeitsstörung diagnostizierte, die jedoch nicht abschließend geklärt werden konnte, weil der Kläger sich geweigert hatte, sich einer nervenfachärztlichen Zusatzbegutachtung zu unterziehen. Der Kläger wurde für fähig gehalten, mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten, wobei Tätigkeiten mit intensiven Sozialkontakten ausgeschlossen bleiben sollten.
Der Kläger war mit dieser Eingruppierung (Gehaltstarif T 4) nicht einverstand...