Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Angemessenheit der Unterkunft. fehlender Mietspiegel. Erstellung einer Wohnkostentabelle. Anwendung der Wohngeldtabelle im Ausnahmefall
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Anforderungen an die vom Grundsicherungsträger zu erstellenden Wohnkostentabellen, wenn kein Mietspiegel existiert.
2. Mangels valider Mietdatenbanken (hier: Landkreis Celle) ist die Angemessenheit von Wohnkosten ausnahmsweise in Anlehnung an die rechte Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG 2 zuzüglich eines Zuschlags von 10% festzusetzen (Bestätigung von LSG Celle-Bremen vom 24.4.2007 - L 7 AS 494/05 = info also 2007, 178).
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 27. April 2007 aufgehoben. Die Bescheide der Beklagten vom 29. März 2006, 12. Mai 2006 und 02. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2006 werden geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 01. April bis zum 30. September 2006 Unterkunftskosten ohne Heizung in Höhe von 451,00 € monatlich zu gewähren.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten sind nur noch die Kosten für Unterkunft ohne Heizung für den Zeitraum vom 01. April bis zum 30. September 2006 streitig.
Die Kläger haben in der Gemeinde H. zusammen gewohnt, im Streitzeitraum zum Teil als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Beklagte gewährte den Klägern ab 01. April 2005 für ein zunächst angemietetes Einfamilienhaus in der I. Unterkunftskosten in Höhe von 602,38 € monatlich (Bescheid vom 07. März 2005). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass ab 01. Oktober 2005 angemessene Kosten der Unterkunft nur n...