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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 06.02.2008 - L 4 KR 156/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung der Studenten. Versicherungspflicht bei Aufenthalt im Ausland. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Die Regelung des § 5 Abs 1 Nr 9 SGB 5 zur Versicherungspflicht von Studenten auch bei einem Aufenthalt im Ausland ist nicht verfassungswidrig (vgl BSG vom 23.6.1994 - 12 RK 25/94 = SozR 3-2500 § 243 Nr 3).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 26.08.2008; Aktenzeichen B 12 KR 22/08 B)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass während ihres Aufenthaltes in Kanada in der Zeit von August 2002 bis August 2003 keine Krankenversicherungspflicht bestanden hat.

Die 1979 geborene Klägerin war Studentin an der Universität F. Ab August 2002 hielt sie sich studienbedingt in Kanada auf. Dabei behielt sie die Immatrikulation an der Universität in F aufrecht. Mit Bescheid vom 21. August 2002 teilte die Beklagte mit, dass weiterhin Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 9 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bestehe. Für die Beitragspflicht eines an einer deutschen Universität eingeschriebenen Studenten komme es auf dessen tatsächlichen Aufenthalt nicht an. Die Beitragspflicht sei unabhängig davon zu betrachten, dass während des Aufenthaltes in Kanada durch die Klägerin keine Leistungen in Deutschland in Anspruch genommen werden könnten. Den Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 26. November 2002).

Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben, die am 20. Dezember 2002 beim Sozialgericht (SG) Lüneburg eingegangen ist. Sie macht geltend, dass § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V verfassungswidrig sei, weil Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssten, obwohl diesen Beiträgen keine Leistungen gegenüberstünden.

Mit Urteil vom 25. März 2004 hat das SG di...

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