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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 05.11.2010 - L 1 KR 471/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Geschäftsführer einer GmbH als Familienbetrieb. maßgeblicher rechtlicher oder tatsächlicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft. abhängige Beschäftigung. selbständige Tätigkeit. Abgrenzung

 

Orientierungssatz

1. Ein Gesellschafter einer GmbH kann zu dieser gleichzeitig in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Demgegenüber schließt ein maßgeblicher rechtlicher oder tatsächlicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft ein Beschäftigungsverhältnis aus, wenn der Gesellschafter damit Einzelanweisungen verhindern kann (vgl BSG vom 17.5.2001 - B 12 KR 34/00 R = SozR 3-2400 § 7 Nr 17).

2. Bei Personen, die bei einer Gesellschaft weder Geschäftsführer mit eigenen Geschäftsanteilen noch Gesellschafter sind, ist grundsätzlich von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Auch bei Fremdgeschäftsführern, die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind, hat das BSG regelmäßig eine abhängige versicherungspflichtige Beschäftigung angenommen, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die die Weisungsgebundenheit im Einzelfall ausnahmsweise aufheben (vgl BSG vom 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R = SozR 3-2400 § 7 Nr 20 und vom 6.3.2003 - B 11 AL 25/02 R = SozR 4-2400 § 7 Nr 1). Dies soll selbst dann gelten, wenn der Geschäftsführer seine Tätigkeit frei von Weisungen hinsichtlich der Gestaltung und zeitlichen Durchführung seiner Arbeit ausübt, da dies grundsätzlich auch für Leitende Angestellte zutreffe.

3. Jedoch kann in seltenen Ausnahmefällen aufgrund besonderer Umstände das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeschlossen sein. Zu solchen besonderen Umständen können die Abbedingung des Selbstkontrahierungsverbotes nach § 181 BGB, die alleinige Branchenkenntnis des Ges...

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