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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 05.05.2004 - L 4 KR 277/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Hilfsmittel. Versehrten-Fahrrad. Rollstuhl. körperlicher Freiraum. Bewegungsfreiheit. Bewegungsfreiheit 500m. Wahlrecht

 

Leitsatz (amtlich)

  • Unter verschiedenartigen, aber gleichmäßig geeigneten wirtschaftlichen Hilfsmitteln hat der Versicherte auch in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Wahlrecht (Anschluss an BSG, Urteil vom 3.11.1999 – B 3 KR 16/99 R – in SozR 3-1200 § 33 Nr. 1).
  • Ist ein Versehrten-Fahrrad in gleicher Weise als Hilfsmittel geeignet wie ein Rollstuhl, hat eine Versicherte das Recht, sich für die Versorgung mit dem Versehrten-Fahrrad zu entscheiden.
 

Normenkette

SGB I § 33; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

SG Aurich (Urteil vom 13.11.2001; Aktenzeichen S 8 KR 106/00)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Kostenübernahme für ein Versehrtendreirad.

Die im März 1968 geborene Klägerin wohnt auf der Insel Borkum. Sie leidet an einer spastischen Lähmung beider Beine nach Meningeom-Operation. Ein Laufen ist ihr ohne Gehhilfen nicht möglich. Mit Gehhilfen kann sie eine Strecke von maximal 500 m zurücklegen. Die Klägerin ist mit Unterarmgehstützen versorgt.

Sie beantragte im Mai 2000 bei der Beklagten die Kostenübernahme für ein Kynast-Versehrten-Shoppingrad mit Oversize-Rundrohr-Rahmen mit tiefem Einstieg und Feststellbremse. Sie legte eine Verordnung ihrer Hausärztin Dr. B.… und einen Kostenvoranschlag der Firma Fahrradverleih C.… vom 2. Mai 2000 vor, wonach das Rad 1.499,- DM kosten sollte. Sie bezog sich dabei auf frühere positive Entscheidungen der Beklagten und wies darauf hin, dass das von ihr derzeit benutzte Fahrrad verbraucht und nicht mehr verkehrssicher sei.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. Mai...

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