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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 04.12.2008 - L 12 R 24/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

große Witwenrente. Auskunfts- und Beratungspflicht des Unfallversicherungsträgers. Geburt eines nachehelichen Kindes. Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger

 

Orientierungssatz

1. Zeigt eine Witwe, die gleichzeitig Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht, beim Unfallversicherungsträger die Geburt eines nachehelichen Kindes an, ist der Unfallversicherungsträger auch nicht allgemein zur Auskunftserteilung und Beratung in rentenversicherungsrechtlicher Hinsicht verpflichtet, wenn nicht gezielt danach gefragt wird.

2. Zum Vorliegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.

3. Die vom BSG erwogene Herleitung der Zurechenbarkeit eines Beratungsfehlers "allgemein aus der engen Verflechtung der verschiedenen Zweige der sozialen Sicherung" kann nach Ansicht des Senats nicht ohne konkreten engeren Bezug zu Beratungspflichten jedes Leistungsträgers in allen Zweigen der sozialen Sicherung führen (vgl BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 69/95 = SozR 3-1200 § 14 Nr 22).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.05.2010; Aktenzeichen B 13 R 44/09 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 3. März 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin auf der Grundlage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ab einem früheren Zeitpunkt große Witwenrente (statt der gezahlten kleinen Witwenrente) zusteht.

Die 1962 geborene Klägerin heiratete ... 1993 den bei der Beklagten versicherten, 1937 geborenen H R (Versicherter). Der Versicherte bezog seit August 1993 eine Rente wegen einer Berufskrankheit (Silikose) von der Großhandels- und...

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