Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Sonderbedarf. Wohnungserstausstattung. Ersatz für bei Umzug zerstörte Möbel. Umzugskosten
Orientierungssatz
Ein Ersatz der bei einem vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug zerstörten Möbel ist weder über den Anspruch auf Erstausstattung gem § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 2 noch über den Anspruch auf Umzugskosten gem § 22 Abs 3 S 1 SGB 2 möglich.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 11. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Ersatz für Möbel, die bei einem vom Beklagten veranlassten Umzug in eine günstigere Wohnung zerstört wurden.
Die 1946 geborene und alleinstehende Klägerin beantragte am 23. September 2004 beim Beklagten die Gewährung laufender Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit dem Antragsvordruck reichte sie ihren 2003 abgeschlossenen Mietvertrag für eine ca. 52 qm große Zweizimmerwohnung in der M Str. ... in W ein. Danach betrug die Kaltmiete 231,00 Euro, daneben waren Vorauszahlungen für Betriebskosten in Höhe von 84,00 Euro und für die Wärmeversorgung in Höhe von 35,00 Euro zu zahlen. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2004 teilte die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Wilhelmshaven - der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, ihr ab dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Bei der Feststellung der Leistungsansprüche würden die Unterkunftskosten zunächst in ihrer tatsächlichen Höhe (monatl. 315,00 Euro) berücksichtigt. Unterkunftskosten könnten jedoch nur in angemessener Höhe übernommen werden. Angemessen seien Unterkunftskosten von m...