Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz. Beschwerdewert. Nichtvorliegen eines Anordnungsgrundes. Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Nichtvorliegen einer Vermieterkündigung oder Räumungsklage. Besonderheiten beim Verwandtenmietverhältnis. Einsatz von Schonvermögen bzw Einkommen in Höhe eingeräumter Freibeträge
Leitsatz (amtlich)
1. Es ist überlegenswert, den Beschwerdewert in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach dem SGB 2 aufgrund des vorübergehenden Charakters des Eilverfahrens stets auf maximal sechs Monate zu begrenzen.
2. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in Verfahren der Grundsicherung, in denen im Eilrechtsschutz die Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung begehrt wird, ist stets eine Einzelfallentscheidung und einer Verallgemeinerung etwa in der Weise, ein solcher Anordnungsgrund sei stets erst mit der Kündigung oder mit der Erhebung der Räumungsklage des Vermieters anzunehmen, nicht zugänglich. Für Verwandtenmietverhältnisse gelten Besonderheiten.
3. Die Möglichkeit des Einsatzes leistungsrechtlich geschützter Einkommensanteile und frei verfügbarer leistungsrechtlich geschützter Vermögenspositionen steht der Annahme eines Anordnungsgrundes regelmäßig entgegen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Es ist bereits fraglich, ob die am 30. Juni 2015 eingelegte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Oldenburg vom 25. Juni 2015 zulässig ist, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Erforderlich für die Zulässigkeit der Beschwerde ist, dass die mit ihr nach § 172 SGG geltend gemachte Beschwer der Antragsteller den Schwellenwert für eine zulassungsfreie Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG - dieser Wert beträgt 750 € - erreicht, wie sich aus § 1...