Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Regelungsanordnung. Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1. Geltendmachung eines höheren Betrages als für 2022 vorgesehen. verfassungskonforme Auslegung. abweichende Regelsatzfestsetzung. Bindung an Recht und Gesetz. Vorlage ans BVerfG. Evidenzkontrolle. Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung
Leitsatz (amtlich)
1. Das Gericht kann wegen der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art 20 Abs 3 GG) im Rahmen der Grundsicherungsleistungen einen über den normierten Betrag hinausgehenden Regelsatz (vgl Anlage zu § 28 SGB XII) zum Ausgleich des seit Anfang des Jahres 2022 inflationsbedingt eingetretenen Kaufkraftverlustes weder im Wege einer verfassungskonformen Auslegung noch durch eine abweichende Festsetzung des Regelsatzes (§ 27a Abs 4 S 1 Nr 2 SGB XII analog) zusprechen.
2. Eine Aussetzung und Vorlage des Verfahrens gemäß Art 100 Abs 1 GG kommt im vorläufigen Rechtschutzverfahren grundsätzlich nicht in Betracht. Die gegenwärtige Regelsatzhöhe ist aber in Anbetracht der erfolgten und angekündigten ("Drittes Entlastungspaket") Entlastungsmaßnahmen des Gesetzgebers auch nicht evident unzureichend, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 25. Mai 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt zum Ausgleich seines inflationsbedingten Kaufkraftverlustes im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Gewährung höher Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII.
Die Antragsgegnerin bewillig...