Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Sonderbedarfszulassung über § 103 Abs 7 SGB 5. Anordnung der sofortigen Vollziehung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Entscheidung über den Sofortvollzug. Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung. Klagebefugnis niedergelassener Vertragsärzte auch bei fehlender Bewerbung auf die Ausschreibung der Belegarztstelle. missbräuchliche Inanspruchnahme der Sonderbedarfszulassung bei untergeordneter Bedeutung der belegärztlichen Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einer Sonderbedarfszulassung gemäß § 103 Abs 7 SGB 5 kann im Rahmen der Entscheidung über den Sofortvollzug eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung vorliegen. In diesem Fall ist die Sach- und Rechtslage nicht summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl BVerfG vom 12.1.1993 - 1 BvR 1474/92 = BVerfGE 88,76 und vom 17.8.1993 - 1 BvR 1474/92 = BVerfGE 89, 113).
2. Niedergelassene Vertragsärzte aus dem Planungsbereich sind im Verfahren des § 103 Abs 7 SGB 5 auch dann klagebefugt, wenn sie sich nicht auf die Ausschreibung der Belagarztstelle beworben haben (Fortführung von BVerfG vom 17.8.2004 - 1 BvR 378/00 = SozR 4-1500 § 54 Nr 4 und von BSG vom 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R = SozR 4-2500 § 116 Nr 4 und vom 7.2.2007 - B 6 KA 8/06 R = SozR 4-1500 § 54 Nr 10).
3. Die belegärztliche Tätigkeit ist bei einem Belegbett von untergeordneter Bedeutung und die Zulassung des Arztes dient damit nicht in erster Linie dem Zweck des § 103 Abs 7 SGB 5, wenn gleichzeitig im Belegarztvertrag vom Belegarzt Zusatzleistungen ausbedungen werden, die dem Aufgabenfeld des Krankenhauses zugeordnet sind und von dem abweichen, was typischerweise dem belegärztlichen Tätigkeitsumfang entspricht. Darunter fallen zB eine 24-stündige Rufbereitschaft nicht nur für Belegpatienten, sonde...